von: Rolf
Semmel Mario Semmel 22. April 2001
Sehr geehrter Herr Richter Harter, mit der Entscheidung vom 09.08.2000 legten Sie fest, dass mein Sohn in den Pfingstferien eine Woche und in den Sommerferien drei Wochen zu mir kommen soll. Ferner soll das normale 14tägige Umgangsrecht von der Ferienregelung nicht berührt werden (Anlage I - Pkte 5,6,7). Frau Voegel-Semmler versucht nun mit ihrem Schreiben vom 03. April 2001 festzulegen, dass unser Kind in den Ferien genau zu den Zeiten zu mir kommen soll, wo ich keinen Urlaub (von meiner arbeitsamtfinanzierten Umschulungsmassnahme) bekomme (siehe Anlagen IIb,c). Mein Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln (Anlage IIc), wurde damit abgetan, dass es keinen Grund für sie gibt, von ihrer ursprünglichen Anordnung (!) abzuweichen. Da dies m.E. offensichtlich zum Nachteil Marios geschieht und auch gegen mich gerichtet ist, bitte ich nun Sie, meinen Vorschlag zur Umgangsregelung 2001 zu prüfen und baldmöglichst eine Entscheidung zu fällen.
Hochachtungsvoll
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Das Gericht beschliesst in der Verhandlung vom 01.06.01, dass das Kind die ersten beiden und die fünfte Ferienwoche beim Vater verbringt.