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Von: Rolf Semmel
An: Familiengericht L. / Richter H.

Umgangsrecht Mario Semmel

22.01.2002

Sehr geehrter Richter H.,

ich möchte mich trotz Ihres Umgangs-Beschlusses vom 09.01.2002 noch zum Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts vom 07.01.2002 äussern und die Antragsstellerin daran erinnern, dass immerhin SIE es war, die das Kind sechs Jahre lang als Waffe gegen seinen Vater missbraucht hat und am 14.12.2001 schon wieder das gerichtlich angeordnete Umgangsrecht verweigerte, BEVOR es zu der verhältnismässig harmlosen Straftat seitens des Antragsgegners kam.

Mindestens so gross wie das Ausmass des Erschreckens und des materiellen Schadens, ist ja wohl der Schaden an der Seele des Kindes, als Folge des Missbrauchs als Waffe, der einzig und allein das Verschulden der Antragstellerin und ihres neuen "Mannes" ist, weil es zu jeder Zeit auch andere Möglichkeiten gegeben hätte sich mit Antragsgegner auseinander zu setzen. Zum Beispiel indem man mal auf einen Brief geantwortet hätte, oder auf eins der telefonischen Friedensangebote, ganz zu Schweigen von der Möglichlkeit mit Fachleuten das Problem zu lösen, zum Beispiel Herr Pohl und Herr Tröple vom Jugendamt L., Herr Dr. Wilhelm und Herr Dr. Mraz als Ärtze und Psychologen, sowie Herr Pfarrer Brandtstetter. Anstatt sich darüber zu freuen, im Antragsgegner einen Vater zu haben, der es wie kein zweiter gelernt hat mit Kindern umzugehen und es auch noch macht, wirft sie ihm UND ihrem eigenen Kind skrupellos immer wieder Knüppel zwischen die Beine und versucht eifersüchtig ihnen auch noch den letzten Spass zu nehmen.

Wenn man sich die Geschichte aus der Sicht des Antragsgegners betrachtet, hat er seit 1996 nichts anderes versucht, als seinem Kind ein guter Vater zu sein. Trotz anders lautendem Gerichtsurteil und anders lautender Gesetze (Umgangspflicht) hat die Antragstellerin immer wieder den Umgang vereitelt, welches als vollendete Aggression gegen den Kindsvater und das Kind gewertet werden muss, wobei das Kind sich nicht wehren kann, also diesen Zustand wehrlos erleben muß.

Eine Kindsmutter die so etwas praktiziert ist wohl an erster Stelle zur Kindserziehung nicht geeignet. Wenn man als Vater sechs Jahre lang versucht seinem Kind ein guter Vater zu sein und diese Bemühungen im Sande verlaufen, trotz anders lautenden gerichtlichen Beschlüssen, ist es irgentwie doch verständlich, dass er sich mit seinen Möglichkeiten versucht zu wehren. Es würde ja gar nicht so weit kommen, wenn ihm beim Umgang mit seinem Kind nicht dauernd Steine in den Weg gelegt würden und dies noch ohne Billigung des Gerichtes. Ein Vater der über sechs Jahre immer wieder damit erpresst wird sein Kind NIE MEHR wieder zu sehen, steht irgentwann mal auf und wehrt sich.

Man darf dabei nicht vergessen wo die Aggression begonnen hat und das er sich jahrelang den Vorwurf der Antragstellerin gefallen lassen musste, er wäre ein Penner und würde keine Grenzen setzen können. Vielleicht gibt die Frau Antragstellerin ein Mal zu, dass Sie sich schon öfter neurotisch in Dinge hineingesteigert hat, etwa bei ihren (vorgetäuschten) Suizid- und Selbstverstümmelungsversuchen oder als sie dem Antragsgegner zwei Polizisten auf den Hals gehetzt hat, weil er sie angeblich gewürgt hat und versucht sie mit dem Golfschläger umzubringen. Nachdem sie den Antragsteller am Boden hatten stellte sich heraus, dass die Antragstellerin wieder hysterisch reagiert hatte und deswegen auch in psychologischer Behandlung war.

Der Antragsteller ist jedenfalls trotz übelster anders lautender Nachrede nicht gewalttätiger als sie selbst gewesen und hat auch nie mit diesem Blödsinn angefangen, so wie er auch nicht ein Mal versuchen würde dem Kind seine Mutter zu entziehen, wenn er sähe, wie sehr es an ihr hängt und was sie für tolles Program immer laufen hat und ausserdem ist er sicherlich kein Terrorist und SIE gehört in die Hölle.

Hochachtungsvoll
i.V. Rolf Semmel



PS: Wenn die Antragstellerin nicht bis Donnerstag signalisiert hat, dass Kind wie gerichtlich angeordnet am Freitag um 1400 Uhr zu ihm zu bringen, zwingt sie ihn dazu die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung des Umgangsbe-schlusses zu nutzen, um dem Kind nötigenfalls mit Hilfe von Gerichtsvollzieher und Polizei zu seinem Recht zu verhelfen. Das muss ja wohl nicht sein.

PPS: Die Antragstellerin wurde mit "Vorab-Kopie" rechtzeitig informiert.

 

(Anlage: 2 Kopien)

Antwort

heim