Von: Rolf
Semmel
An: Familiengericht L. / Richter H.
Umgangsrecht
Mario Semmel
22.01.2002
Sehr geehrter
Richter H.,
ich möchte mich trotz Ihres Umgangs-Beschlusses vom 09.01.2002
noch zum Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts vom 07.01.2002 äussern
und die Antragsstellerin daran erinnern, dass immerhin SIE es war, die
das Kind sechs Jahre lang als Waffe gegen seinen Vater missbraucht hat
und am 14.12.2001 schon wieder das gerichtlich angeordnete Umgangsrecht
verweigerte, BEVOR es zu der verhältnismässig harmlosen Straftat
seitens des Antragsgegners kam.
Mindestens so gross wie das Ausmass des Erschreckens und des materiellen
Schadens, ist ja wohl der Schaden an der Seele des Kindes, als Folge
des Missbrauchs als Waffe, der einzig und allein das Verschulden der
Antragstellerin und ihres neuen "Mannes" ist, weil es zu jeder
Zeit auch andere Möglichkeiten gegeben hätte sich mit Antragsgegner
auseinander zu setzen. Zum Beispiel indem man mal auf einen Brief geantwortet
hätte, oder auf eins der telefonischen Friedensangebote, ganz zu
Schweigen von der Möglichlkeit mit Fachleuten das Problem zu lösen,
zum Beispiel Herr Pohl und Herr Tröple vom Jugendamt L., Herr Dr.
Wilhelm und Herr Dr. Mraz als Ärtze und Psychologen, sowie Herr
Pfarrer Brandtstetter. Anstatt sich darüber zu freuen, im Antragsgegner
einen Vater zu haben, der es wie kein zweiter gelernt hat mit Kindern
umzugehen und es auch noch macht, wirft sie ihm UND ihrem eigenen Kind
skrupellos immer wieder Knüppel zwischen die Beine und versucht
eifersüchtig ihnen auch noch den letzten Spass zu nehmen.
Wenn man sich die Geschichte aus der Sicht des Antragsgegners betrachtet,
hat er seit 1996 nichts anderes versucht, als seinem Kind ein guter
Vater zu sein. Trotz anders lautendem Gerichtsurteil und anders lautender
Gesetze (Umgangspflicht) hat die Antragstellerin immer wieder den Umgang
vereitelt, welches als vollendete Aggression gegen den Kindsvater und
das Kind gewertet werden muss, wobei das Kind sich nicht wehren kann,
also diesen Zustand wehrlos erleben muß.
Eine Kindsmutter die so etwas praktiziert ist wohl an erster Stelle
zur Kindserziehung nicht geeignet. Wenn man als Vater sechs Jahre lang
versucht seinem Kind ein guter Vater zu sein und diese Bemühungen
im Sande verlaufen, trotz anders lautenden gerichtlichen Beschlüssen,
ist es irgentwie doch verständlich, dass er sich mit seinen Möglichkeiten
versucht zu wehren. Es würde ja gar nicht so weit kommen, wenn
ihm beim Umgang mit seinem Kind nicht dauernd Steine in den Weg gelegt
würden und dies noch ohne Billigung des Gerichtes. Ein Vater der
über sechs Jahre immer wieder damit erpresst wird sein Kind NIE
MEHR wieder zu sehen, steht irgentwann mal auf und wehrt sich.
Man darf dabei nicht vergessen wo die Aggression begonnen hat und das
er sich jahrelang den Vorwurf der Antragstellerin gefallen lassen musste,
er wäre ein Penner und würde keine Grenzen setzen können.
Vielleicht gibt die Frau Antragstellerin ein Mal zu, dass Sie sich schon
öfter neurotisch in Dinge hineingesteigert hat, etwa bei ihren
(vorgetäuschten) Suizid- und Selbstverstümmelungsversuchen
oder als sie dem Antragsgegner zwei Polizisten auf den Hals gehetzt
hat, weil er sie angeblich gewürgt hat und versucht sie mit dem
Golfschläger umzubringen. Nachdem sie den Antragsteller am Boden
hatten stellte sich heraus, dass die Antragstellerin wieder hysterisch
reagiert hatte und deswegen auch in psychologischer Behandlung war.
Der Antragsteller ist jedenfalls trotz übelster anders lautender
Nachrede nicht gewalttätiger als sie selbst gewesen und hat auch
nie mit diesem Blödsinn angefangen, so wie er auch nicht ein Mal
versuchen würde dem Kind seine Mutter zu entziehen, wenn er sähe,
wie sehr es an ihr hängt und was sie für tolles Program immer
laufen hat und ausserdem ist er sicherlich kein Terrorist und SIE gehört
in die Hölle.
Hochachtungsvoll
i.V. Rolf Semmel
PS: Wenn die Antragstellerin nicht bis Donnerstag signalisiert hat,
dass Kind wie gerichtlich angeordnet am Freitag um 1400 Uhr zu ihm zu
bringen, zwingt sie ihn dazu die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung
des Umgangsbe-schlusses zu nutzen, um dem Kind nötigenfalls mit
Hilfe von Gerichtsvollzieher und Polizei zu seinem Recht zu verhelfen.
Das muss ja wohl nicht sein.
PPS: Die Antragstellerin wurde mit "Vorab-Kopie" rechtzeitig
informiert.
(Anlage:
2 Kopien)